Vorrarsgeselschaften

Vorratsgesellschaften

Wir haben vorgegründete polnische GmbH als Vorratsgesellschaften im Angebot. Die Gesellschaften waren bisher geschäftlich nicht aktiv gewesen und sind somit unbelastet. Die Gesellschaften sind steuerlich angemeldet und verfügen über die REGON Nummer (statistische Nummer) und NIP Nummer (Steuernummer). Ein Jahresabschluss für 2012 liegt vor. Ein Buchhaltungsbüro steht zur Verfügung und kann auf Wunsch die Buchhaltung fortsetzen. Das eingezahlte Stammkapital beträgt 5.000,00 PLN (ca. 1.150,00 EUR). Alle Gründungsunterlagen sind in der deutschen und polnischen Sprache verfasst. Sofort nach der Übertragung der Anteile auf den Käufer können die Gesellschaften tätig werden.

Schmerzensgeld – Verkehrsunfälle

Schmerzensgeld – Verkehrsunfälle

Um die Rechte von Familienmitgliedern tödlich verunglückter Opfer bei Verkehrsunfällen zu stärken, ist am 3. August 2008 in Polen eine Änderung des Art. 446 § 4 des Zivilgesetzbuches in Kraft getreten. Diese Änderung führt eine neue Regelung, insbesondere im Hinblick auf Verkehrsunfälle mit Todesfolge, ein. Durch diese Vorschrift wurde nahestehenden Familienmitgliedern der Opfer bei Verkehrsunfällen die Möglichkeit eröffnet, ein Schmerzensgeld zu fordern. Das angemessene Schmerzensgeld soll die psychischen Schmerzen wie Trauer, Einsamkeit usw. der Hinterbliebenen für den Verlust des Familienmitgliedes kompensieren. Als nahestehende Familienmitglieder werden hier nicht nur Eltern, Kinder, Ehepartner, sondern auch Geschwister, Großeltern und Enkel anerkannt. Diese Vorschrift findet jedoch nur Anwendung bei Unfällen, die nach dem 3. August 2008 stattgefunden haben.

Ein Beschluss des Obersten Gerichtes vom 22.10.2011 hat aber den Weg geebnet, die gleichen Regeln für Unfälle mit Todesfolge, die vor dem 3. August 2008 stattgefunden haben, anzuwenden. Das Schmerzensgeld für die erlittenen Schmerzen, Trauer usw. kann unabhängig von sonstigen bereits realisierten Ansprüchen (wie z.B. Schadensersatz für die Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage, Anspruch auf Rente usw.) geltend gemacht werden. Diese Möglichkeit der rückwirkenden Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen für den Tod nahestehender Personen, kann in der Praxis nur dann erfolgen, wenn ein strafrechtliches Urteil vorliegt, in dem die Schuld des Unfallverursachers festgestellt wurde – bei vielen Unfällen mit Todesfolge wird das der Fall sein. Gemäß der allgemeinen Regel verjähren in Polen die An-sprüche auf Schmerzensgeld nach drei Jahren. Falls aber ein strafrechtliches Urteil gegen den Täter vorliegt, dann verjähren die Schadensersatzansprüche nach zehn Jahren. Der Beschluss des Obersten Gerichtes eröffnet daher die Möglichkeit der Erhebung von Schmerzensgeldansprüchen im Zusammenhang mit tödlichen Unfällen, die sich in den letzten zehn Jahren ereignet haben.